Satzung

Freiwillige Feuerwehr

Hoch-Weisel e.V.

Gegründet 1901

Vereinssatzung

für die Freiwillige Feuerwehr

der Stadt Butzbach, Stadtteil Hoch-Weisel

§ 1

Name, Sitz, Rechtsform

(1) Der Verein trägt den Namen „Freiwillige Feuerwehr Hoch-Weisel e.V.“.

(2) Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Butzbach eingetragen.

(3) Der Sitz des Vereins ist Butzbach / Hoch-Weisel.

§ 2

Zweck des Vereins

(1) Der Verein „Freiwillige Feuerwehr Hoch-Weisel e.V.“ hat die Aufgaben

 a)  das Feuerwehrwesen der Stadt Butzbach im Stadtteil Hoch-Weisel zu fördern,

 b)  die sozialen Belange der Mitglieder, besonders der Mitglieder der Einsatzabteilung,

      der Jugendfeuerwehr sowie der Kindergruppe, wahrzunehmen,

 c)  die Interessen der Vereinsmitglieder gegenüber Behörden und übergeordneten

      Vereinen zu vertreten,

 d) die Grundsätze des freiwilligen Feuerschutzes zu pflegen und durch gemeinschaftliche

     Veranstaltungen, kameradschaftliche Verbindungen zwischen den Mitgliedern und

     zu anderen Feuerwehren herzustellen,

 e)  die Durchführung von Übungen und Unterrichten zu unterstützen,

 f)  die Jugendarbeit nach den Richtlinien der Hessischen Jugendfeuerwehr zu fördern.

(2)

 a)  Der Verein „Freiwillige Feuerwehr Hoch-Weisel e.V.“ verfolgt ausschließlich und

      unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des dritten Abschnitts der Abgabenordnung

      vom 16. März 1977 in der jeweils gültigen Fassung,

 b)  Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigen-wirtschaftliche

      Zwecke,

 c)  Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

      Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins,

 d) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck der Körperschaft fremd sind,

     oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. 

(3)  Politische und religiöse Betätigungen des Vereins sind ausgeschlossen.

§ 3

Mitglieder des Vereins

Der Verein besteht aus:

 a) den Mitgliedern der Einsatzabteilung,

 b) den Mitgliedern der Jugendfeuerwehr,

 c) den Mitgliedern der Kindergruppe

 d) den Mitgliedern der Altersabteilung,

 e) den Ehrenmitgliedern,

 f) den fördernden Mitgliedern.

§ 4

Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der

      Mitgliederrechte kann nicht einem anderen überlassen werden.

(2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen und beginnt mit dem Tag

      der Aufnahme. Minderjährige bedürfen zur Aufnahme der Zustimmung ihrer gesetzlichen

      Vertreter.

(3) Aktive Mitglieder des Vereins sind solche, die gemäß Ortssatzung der Einsatzabteilung

      angehören.

(4) Mitglieder der Altersabteilung können solche Personen werden, die der Einsatzabteilung

      angehören und die Altersgrenze erreicht haben oder vorher auf eigenen Wunsch und

      ehrenhaft aus dem aktiven Dienst ausgeschieden sind.

(5) Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen gewählt werden, die sich besondere

      Vereinsdienste erworben haben. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes

      von der Mitgliederversammlung ernannt.

(6) Als förderndes Mitglied können unbescholtene natürliche oder juristische Personen

      aufgenommen werden, die durch ihren Beitritt ihre Verbundenheit mit dem

      Feuerwehrwesen bekunden wollen.

§ 5

Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod.

(2) Die Mitgliedschaft kann zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten

      schriftlich gekündigt werden.

(3) Die Mitgliedschaft endet ferne mit dem Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschluss ist

      auszusprechen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstößt.

(4) Über den Ausschluss der Mitglieder entscheidet der Vorstand. Gegen diese Entscheidung

      ist Beschwerde an den Vorstand zulässig. Über die Beschwerde entscheidet die

      Mitgliederversammlung. Bis zur Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

(5) Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorschlag des Vorstandes von der

      Mitgliederversammlung aberkannt werden.

(6) In allen Fällen ist der Auszuschließende vorher anzuhören. Der Ausschluss muss

      schriftlich begründet sein.

(7) Mit dem Ausscheiden erlöschen alle vermögensrechtlichen Ansprüche gegen den Verein.

§ 6

Mittel

Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks werden aufgebracht durch:

 a) jährliche Mitgliedsbeiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festzusetzen sind,

 b) freiwillige Zuwendungen und Spenden,

 c) Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln.

§ 7

Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

 a) die Mitgliederversammlung

 b) der Vereinsvorstand

§ 8

Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist

      das oberste Beschlussorgan.

(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden oder im Verhinderungsfalle

      von seinem Vertreter geleitet und ist mindestens einmal jährlich unter Bekanntgabe der

      vorgesehenen Tagesordnung mit einer 14tägigen Frist im amtlichen Mitteilungsblatt

      der Stadt Butzbach, zur Zeit Butzbacher Zeitung, einzuberufen.

(3) Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der

      Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden

(4) Auf Antrag des Vorstandes oder mindestens einem Drittel der Stimmberechtigten

      ist innerhalb einer vierwöchigen Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung

      einzuberufen. In dem Antrag müssen die zu behandelnden Tagesordnungspunkte

      bezeichnet sein.

§ 9

Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

 a) Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge,

 b) Wahl des Vorstandes für eine Amtszeit von fünf Jahren nach dem in § 11 (2) genannten

      Verfahren,

 c) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,

 d) Genehmigung des Jahresabschlusses,

 e) Entlastung des Vorstandes und im speziellen des Rechnungsführers,

 f) Wahl der Kassenprüfer,

 g) Beschlussfassung über Satzungsänderung,

 h) Wahl von Ehrenmitgliedern,

 i) Entscheidung über die Beschwerde von Mitgliedern gegen den Ausschluss aus dem Verein.

 j) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,

 k) Der Verein ist berechtigt Geschäftsordnungen zu erlassen.

§ 10

Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist nach ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die

      Zahl der Anwesenden beschlussfähig.

(2) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen,

      Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von

      zwei Drittel der abgegebenen Stimmen. Die Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen.

      Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag mit einfacher Mehrheit beschließen, die Wahl

      geheim durchzuführen.

(3) Mitglieder, die in der Mitgliederversammlung nicht anwesend sind, können gewählt werden,

      wenn eine Zustimmung hierzu dem Versammlungsleiter in schriftlicher Form vorliegt.

(4) Der Vorstand bleibt bis zur satzungsmäßigen Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt.

(5) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, deren Richtigkeit

      vom Schriftführer und dem Vorsitzenden durch Gegenzeichnung zu bestätigen ist.

(6) Jedes Mitglied ist berechtigt, seine Anträge zur Niederschrift zu geben.

§ 11

Vereinsvorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:

 a) dem geschäftsführenden Vorstand (beim Amtsgericht eingetragen)

       1. dem Vorsitzenden

       2. dem stellvertretenden Vorsitzenden

       3. dem Rechnungsführer

       4. dem Schriftführer

 b) dem erweiterten Vorstand (nicht im Amtsgericht eingetragen)

       1. bis zu 10 Beisitzer mit Funktion

       2. den Mitgliedern des Standortausschuss

 c) Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig.

(2) Der Vorstand wird auf die Dauer von fünf Jahren gewählt, bleibt jedoch bis zu einer

     Neuwahl im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Vorstand erfolgt die Neuwahl.

(3) Die Mitglieder des Standortausschuss werden nach der Satzung der Stadt Butzbach gewählt.

(4) Der Vorstand hat die Mitglieder fortgesetzt angemessen über die Vereinsangelegenheiten

      zu unterrichten.

(5) Der Vorstandsvorsitzende lädt zur Vorstandsitzung ein und leitet die Versammlung.

      Über den wesentlichen Gang ist eine Niederschrift zu erstellen, die vom Schriftführer

      unterzeichnet und von dem Vorsitzenden gegengezeichnet wird.

(6) Der Vorstand beschießt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme

      des Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 12

Geschäftsführung und Vertretung

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen und Richtlinien

      der Mitgliederversammlung ehrenamtlich.

(2) Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus:

       a) dem ersten Vorsitzenden

       b) dem zweiten Vorsitzenden

       c) dem Rechnungsführer

       d) dem Schriftführer

       Je zwei der vorgenannten Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

(3) Der geschäftsführende Vorstand hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und

       vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 13

Rechnungswesen

(1) Der Rechnungsführer ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich.

(2) Er darf Auszahlungen nur leisten, wenn der Vorsitzende oder im Verhinderungsfalle sein

      Stellvertreter eine Auszahlungsforderung gegengezeichnet hat. Die Anordnung gilt nur

      im Innenverhältnis.

(3) Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.

(4) Am Enden des Geschäftsjahres legt der Rechnungsführer gegenüber den Kassenprüfer

      Rechnung.

(5) Die Kassenprüfer prüfen die Kassengeschäfte und erteilen der Mitgliederversammlung

      (Jahreshauptversammlung) Bericht.

(6) Der Vorstand verwaltet das Vermögen des Vereins und beschließt die zur Erfüllung der

      satzungsmäßigen Ziele des Vereins zu treffenden Maßnahmen.

§ 14

Auflösung

(1) Der Verein kann nur durch den Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.

      Zur Beschlussfassung darüber sind die Mitglieder unter Mitteilung des Auflösungsantrages

      mindestens einen Monat vorher durch die Bekanntmachung im amtlichen Mitteilungsblatt

      der Stadt Butzbach, zur Zeit Butzbacher Zeitung, einzuberufen. Für den Auflösungsbeschluss

      ist die Zustimmung von dreiviertel der beschlussfähigen Mitgliederversammlung notwendig.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes

      wird das nach Erfüllung sämtlicher Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen der

      Stadt Butzbach zur Verwahrung übergeben, mit der Auflage, dieses wieder auszuhändigen,

      sobald sich im Stadtteil Hoch-Weisel ein Verein gleicher Zielsetzung gründet, der ebenfalls

      gemeinnützigen Zwecken dient. Für den Fall, dass innerhalb von zwölf Monaten nach

      Vereinsauflösung keine Neugründung eines anderen Vereins erfolgt, fällt das Vermögen des

      Vereins an den Magistrat der Stadt Butzbach, der es unmittelbar und ausschließlich für

      gemeinnützige Zwecke der gemeindlichen Einrichtung „Freiwillige Feuerwehr“

      zu verwenden hat.

§ 15

Datenschutzklausel, Verarbeitung persönlicher Mitgliederdaten

Der Verein darf die persönlichen Daten der Mitglieder für eigene Zwecke aus dieser Satzung gemäß

den Vorschriften der europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) speichern, verändern,

bearbeiten und löschen (Art. 6 Abs.1 Lit. b. DSGVO).

Das Mitglied erhält mit dem Eintritt in den Verein die entsprechenden datenschutzrechtlichen

Informationen im Sinne der DSGVO. Die Übermittlung von gespeicherten Daten innerhalb des

Vereins und an die entsprechenden Verbände, mit denen der Verein zur Erledigung seiner

Aufgaben zusammenarbeitet, ist nur den Personen erlaubt, die mit Ämtern gemäß dieser Satzung

betraut sind und entsprechende Aufgaben wahrzunehmen haben.

Der/ die Rechnungsführer/in darf die notwendigen Daten an ein Bankinstitut übermitteln, um den

Zahlungsverkehr des Vereins zu ermöglichen. Daten der betreuten Mitgliedergruppen dürfen im

Rahmen der Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben den im Verein angestellten und ehrenamtlich

tätigen Personen, insbesondere den Übungsleitern übermittelt werden.

Der Verein ist berechtigt, Lichtbilder von Vereinsmitgliedern im Sinne des Vereinszweck gem. § 2

anzufertigen und diese zu veröffentlichen, wenn nicht das Mitglied ausdrücklich und in Schriftform

seinen Widerspruch hiergegen gegenüber dem Vereinsvorstand erklärt.

Im Zusammenhang mit der Geltendmachung eines Minderheitenbegehrens gem. § 37 BGB in

Verbindung mit § 8 Abs. 4 der Satzung ist dem das Minderheitenbegehren geltend machende Mitglied

die von ihm begehrte Mitgliederliste in beglaubigter Abschrift gegen Erstattung der Kosten für die

Erstellung der beglaubigten Abschrift spätestens binnen drei Wochen nach Eingang des Begehrens

des Mitglieds auszuhändigen. Das Mitglied hat mit seinem Auskunftsbegehren gegenüber dem Verein

eine schriftliche datenschutzrechtliche Versicherung dahingehend abzugeben, dass die begehrte

Mitgliederliste ausschließlich im Zusammenhang mit der Geltendmachung des Minderheitenbegehrens Verwendung finden wird. (Art.6 Abs. 1 Lit. f DSGVO)

Ausnahmen bedürfen eines Beschlusses der Mitgliederversammlung, der die Regelungen der DSGVO

zu berücksichtigen hat.

(Stand November 2018 Seite 9 von 11 Muster-Vereinssatzung für Freiwillige Feuerwehren)

§ 16

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 20.09.2021 in Kraft

(2) Gleichzeitig treten alle früheren Satzungen außer Kraft